Mediadaten Données Media Olympiade der Köche

Die Früchte von Nachbars Baum

Ragen Äste von Obst- und Nussbäumen über den Zaun, darf man sie im Rahmen des Anriesrechts pflücken. Doch es gibt Ausnahmen.

In der Schweiz gibt es klare Regeln. Auch was das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern betrifft. So ist in jedem Kanton geregelt, wie gross der Abstand zum Grundstück des Nachbarn sein muss, wenn man einen Strauch oder einen Baum pflanzt. Doch selbst wenn man diese Abstände genau einhält, kann es sein, dass der kleine Apfel- oder Walnussbaum so gut gedeiht, dass er später mit seinen Ästen auf das Nachbargrundstück reicht.

Das Recht auf Kappen

Der Besitzer des Grundstücks, auf dessen Areal die Äste und Zweige ragen, kann verlangen, dass diese gekappt werden. Tut dies der Baumeigentümer trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, darf der Nachbar die Äste selber abschneiden. Das Holz und die Früchte kann er behalten.

Früchte, die über den Zaun wachsen, darf der Nachbar haben. (Adobe-Stock)

Duldet der Nachbar jedoch das Überragen von Ästen auf sein Grundstück, so hat er das Recht auf die an diesen Ästen wachsenden Früchten, auch Anries genannt. Wie praktisch immer bei solchen Regeln gibt es aber auch beim Anriesrecht Ausnahmen. So besteht kein Anriesrecht, wenn der Baum oder Strauch auf eine Privatstrasse, eine Wiese oder eine bewaldete Fläche ragt. Zudem können die Kantone das Anriesrecht auch individuell regeln.

Im Kanton Appenzell gehören Früchte und Nüsse von überragenden Ästen oder Zweigen immer dem Eigentümer des Baums oder Strauchs. Im Kanton Neuenburg ist das ebenfalls so. Allerdings nur, solange die Früchte am Ast oder Zweig hängen. Abgefallene Früchte, Beeren und Nüsse gehören dem Nachbarn, auf dessen Grundstück sie fallen.

(rif)


Mehr Informationen unter:

zuerich.ch

tcs.ch