Gibt der Bundesrat seinen Segen, gilt ab 2025 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag – mit klaren Verbesserungen für angestellte Bäcker und Confiseure.
Vor rund drei Monaten haben sie es am runden Tisch endlich gebacken gekriegt: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände einigten sich auf einen neuen Gesamtarbeitsvertrag. Dass es dabei nach zähen Verhandlungen zu deutlichen Verbesserungen für die Mitarbeitenden in dieser Branche kommen dürfte, ist auch dem Einsatz des Verhandlungsführers der Hotel & Gastro Union Roger Lang zu verdanken. Pirmin Corradini, Präsident des Berufsverbandes Bäckerei & Confiserie Schweiz, blickt optimistisch in die Zukunft: «Erklärt der Bundesrat den Gesamtarbeitsvertrag GAV für allgemeinverbindlich, also geltend für alle Betriebe und Mitarbeitenden, machen wir einen grossen Schritt in die richtige Richtung, um unser Gewerbe wieder attraktiver zu gestalten.» Nachfolgend die wichtigsten Errungenschaften zusammengefasst in sechs Fakten:
Mitarbeitende ohne anerkannte Berufsausbildung erhalten mindestens 3670 Franken. Der Mindestlohn auf den Stufen EBA liegt bei 3900, auf Stufe EFZ bei 4400 Franken. Berufsleute mit Berufsprüfung verdienen mindestens 5350 Franken. Neu sind dem Gesamtarbeitsvertrag die Lernenden unterstellt, welche je nach Lehrjahr von Mindestlöhnen von 880 bis 1400 Franken und einem 13. Monatslohn profitieren. Zudem muss nicht mehr Jahr für Jahr um eine Anpassung der Mindestlöhne an die Teuerung gefeilscht werden. Dies passiert automatisch.
Pro Woche besteht ein Anspruch auf zwei Ruhetage. Mindestens ein ganzer Ruhetag muss pro Woche bezogen werden, der zweite kann auch in halben Ruhetagen gewährt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Vier-Tage-Woche mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Pro Kalenderjahr sind zwölf aufeinanderfolgende Ruhetage am Samstag und am Sonntag zu gewähren. Vertraglich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber auf eine andere Regelung einigen.
Die Planbarkeit der Arbeitseinsätze ist wichtig, damit man auch sein Familienleben und seine Freizeit planen kann, deshalb gilt neu: Der Arbeitsplan muss zwei Wochen im Voraus für zwei Wochen erstellt und dem Mitarbeitenden bekanntgegeben werden. Bei dringenden Bedürfnissen können die Arbeitspläne im Einverständnis mit den Mitarbeitenden angepasst werden.
Neu erhalten alle Mitarbeitenden einen Nachtzuschlag von 25 Prozent für die Arbeitszeit zwischen 22 und 3 Uhr. Auch Lernende und Mitarbeitende ohne anerkannten Berufsabschluss erhalten diesen Nachtzuschlag.
Der Arbeitgeber ist neu dazu verpflichtet, eine Arbeitszeiterfassung zu führen. Diese kann aber auch durch den Mitarbeiter geführt werden. Ende Monat ist die Arbeitszeiterfassung dem Mitarbeitenden auszuhändigen.
Darunter fallen überbetriebliche Kurse und Lehrmittel für Lernende, des Weiteren die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen. Vergünstigt werden zudem unter anderem Diplomlehrgänge an der Fachschule Richemont in Luzern.
(Jörg Ruppelt)