Weihnachtszeit ist für viele Menschen auch Umtauschzeit. Ein gesetzliches Recht, Waren nach dem Kauf zurückzugeben, gibt es in der Schweiz aber gar nicht.
Ob Tante Olga die Handtasche wohl gefällt? Und ist das Kind der Arbeitskollegin nicht schon zu gross für das Schaukelpferd? Egal. Wenn das Geschenk nicht passt, kann man es ja umtauschen oder zurückgeben. – So denken viele und kaufen einfach mal Weihnachtsgeschenke aufs Geratewohl ein. Online genauso wie in Läden.
Das Umtauschen und Zurückgeben von gekauften oder geschenkten Waren wird von Konsumentinnen und Konsumenten oft als ihr gutes Recht angesehen und für selbstverständlich genommen. Dabei besteht in der Schweiz kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch.
Wer einen Fehlkauf getätigt hat und diesen rückgängig machen möchte, ist auf den Grossmut des Verkäufers angewiesen. In den meisten Fällen zeigen sich diese kulant. Schliesslich möchten sie den Kunden ja nicht verprellen, sondern ihn langfristig an sich binden. Und das gelingt am besten durch einen kundenfreundlichen Service. Allerdings bestimmt der Verkäufer, ob er den Artikel umtauscht, den Kaufbetrag zurückerstattet oder einen Gutschein für einen zukünftigen Kauf ausstellt.
Ein Recht auf Umtausch besteht hingegen, wenn das Gekaufte mangelhaft ist. Allerdings haben die Kunden die Pflicht, Fabrikationsfehler oder andere Mängel sofort zu melden, sobald sie diese entdecken. Der Verkäufer muss das fehlerhafte Exemplar reparieren oder gegen ein fehlerfreies umtauschen. Den Kaufpreis erhält man in der Regel nur zurück, wenn die Ware einen schwerwiegenden Mangel aufweist.
Das Retournieren fällt zudem leichter, wenn man einen Kaufbeleg oder Garantieschein vorlegen kann und die Ware dem Verkäufer möglichst in der Originalverpackung zurückgibt. Ein kleiner Tipp für Weihnachten: Den Kaufbeleg in ein Couvert stecken und es dem Beschenkten für den Fall der Fälle mit dem Geschenk zusammen überreichen.
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