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Mein Lohn reicht nicht zum Leben

Rund um Corona und Kurzarbeit muss der Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union viele Fragen beantworten. Hier die Antworten zu den wichtigsten.

  • Stefan Unternährer ist Leiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. (ZVG)

Ich bin auf Kurzarbeit und erhalte nur 80 Prozent meines vorherigen Lohns. Ist das richtig, und was kann ich tun?
 

Ja, das ist richtig. Die Kurzarbeitsentschädigung ist in der Regel 80 Prozent, ausser bei ganz tief Verdienenden – siehe weiter unten. Mit 80 Prozent von tiefen Löhnen ist schwierig zu leben. Entweder kann man sich noch irgendwo einschränken oder man muss zum Sozialamt. Dieses berechnet das Existenzminimum und zahlt die Differenz. Deshalb fordert die Hotel & Gastro Union, dass es bei Löhnen unter 5000 Franken 100 Prozent Kurzarbeitsentschädigung gibt. Leider sind die Löhne im Gastgewerbe tief. Unter anderem auch deswegen, weil sich wenige Mitarbeitende organisieren. Denn um faire Löhne im Gastgewerbe müssen sich die Mitarbeitenden im Gastgewerbe kümmern.


Ich habe gehört, dass Geringverdiener 100 Prozent Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Für welchen Lohn gilt dies, und wie ist das geregelt?
 

Als Geringverdienende gelten grundsätzlich Mitarbeitende, die bei einem Vollzeitpensum über ein monatliches Einkommen von maximal 4340 Franken verfügen. Das gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020:

  • für Mitarbeitende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum kleiner oder gleich 3470 Franken ist, beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100 Prozent der an­rechenbaren Ausfallstunden.
  • für Mitarbeitende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum grösser oder gleich 4340 Franken ist, gelten weiterhin die normalen Regeln. Somit beträgt in diesen Fällen die Kurzarbeitsentschädigung 80 Prozent der anrechenbaren Ausfallstunden.
  • Mitarbeitende, deren Lohn bei einem Vollzeitpensum zwischen 3470 und 4340 Franken liegt, erhalten grundsätzlich 3470 Fran­­ken bei einem voll­ständigen Verdienstausfall. Damit sinkt in diesem Lohnbereich der Prozentsatz der Kurzarbeitsentschädigung linear im Verhältnis zum Lohn (von 100 Prozent bei 3470 Franken bis auf 80 Prozent bei 4340 Franken). Ist der Arbeitsausfall nicht vollständig, wird der Verdienstausfall entsprechend anteilig berechnet. Und bei einem Teilzeitpensum wird die Pauschale von 3470 Franken ebenfalls anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.

Was passiert bei Kurzarbeit mit den Sozialabzügen und den Pensionskassenbeiträgen? Bezahlt der Chef weiterhin seinen Teil oder muss ich alles selber bezahlen?
 

Der Arbeitgeber muss während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen. Er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.


Haben Lernende Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
 

Zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2020 bestand kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Seit dem 1. Januar 2021 haben Lernende wieder Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Ein Anspruch besteht jedoch nur, falls im Betrieb die Fortsetzung des Lehrverhältnisses gewährleistet ist. Dieser Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist befristet bis 30. Juni 2021.


Haben Mitarbeitende auf Abruf Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
 

Zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2020 bestand kein Anspruch auf Kurz­arbeitsentschädigung. Seit dem 10. Januar 2021 haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen wieder Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

(Mario Gsell)


Stefan Unternährer

Stefan Unternährer ist Leiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um die Arbeitsbedingungen haben und Mitglied der HGU sind, erhalten Sie gratis Rechtsauskunft.

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