Verliebt, verlobt, verheiratet … kann man machen, muss man aber nicht. Wer zusammenleben, aber dabei ledig bleiben möchte, sollte sich mit dem Konkubinat auskennen.
Paare, die im Konkubinat leben, also ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft, geniessen grosse Freiheit. Sie haben aber auch nicht die gleichen Rechte wie Paare, die sich gebunden haben.
Rechtlich werden Konkubinatspartner und -partnerinnen nicht als Paar, sondern als Einzelpersonen betrachtet. Das hat einige Nachteile. So können sie beispielsweise nicht den Namen ihres Partners/ihrer Partnerin annehmen, und sie müssen getrennte Steuererklärungen einreichen. Hat das Paar Kinder, muss in einem Anerkennungsverfahren die Vaterschaft dokumentiert werden. Das gilt auch für die gemeinsame elterliche Sorge.
Verstirbt einer der Konkubinatspartner, zählt der überlebende Teil des Paares nicht zu den gesetzlichen Erben. Ohne eine Begünstigung im Testament geht er leer aus. Er oder sie hat auch keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente. Bei einer Trennung besteht kein Anspruch auf Unterhaltszahlung. Das gilt auch, wenn ein Teil des Konkubinatspaares die Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben hat, um sich um gemeinsame Kinder zu kümmern.
Unverheiratet zusammenzuleben hat aber auch einen späten Vorteil. Bei der Pensionierung erhalten beide Partner die volle AHV-Rente, also je 100 Prozent. Eheleute und Paare in eingetragener Partnerschaft hingegen erhalten nur eine gemeinsame Rente von maximal 150 Prozent.
Paare, die weder heiraten noch die Partnerschaft eintragen lassen, das Gegenüber aber dennoch absichern wollen, können einen schriftlichen, verbindlichen Konkubinatsvertrag abschliessen. Was sie darin regeln wollen – Haushaltskosten, Unterhalt der Kinder, Vermögensaufteilung, Finanzregelung bei Trennung – steht ihnen frei.
(Riccarda Frei)