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So viel Ferien stehen Ihnen zu

Wie viele bezahlte Ferientage hat man zugute? Kann der Chef den Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs bestimmen? Obligationenrecht und L-GAV regeln solche Fragen.

Wer sich ehrenamtlich für die Jugend einsetzt, zum Beispiel als Pfadileiterin oder -leiter, bekommt zusätzliche Ferientage. (Keystone-SDA)

Gemäss Obligationenrecht (OR Art. 329a) stehen Arbeitnehmenden vier Arbeitswochen Ferien, also 20 Tage pro Jahr zu. Eine Ausnahme stellen Arbeitnehmende dar, die jünger als 20 Jahre sind. Ihnen gewährt der Gesetzgeber fünf zusätzliche Tage.

Wer im Gastgewerbe arbeitet, hat Glück und mehr Ferien. Denn im Landes-Gesamtarbeitsvertrag(L-GAV) haben die Berufs- und Arbeitgeberorganisationen einen Ferienanspruch von fünf ganzen Wochen vereinbart, was 35 Kalendertagen pro Jahr entspricht. Für ein angebrochenes Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ferien. Pro Monat sind dass genau 2,92 Tage.

Zwei Wochen am Stück

Auch was die Dauer der Ferien betrifft, ist der L-GAV klar. Mindestens zwei der insgesamt fünf Ferienwochen müssen zusammenhängend sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Ferienplanung gemeinsam absprechen; doch der Arbeitgeber kann Ferien auch eigenmächtig anordnen. Solche Ferien müssen aber mindestens einen Monat vor deren Beginn angekündigt werden.

Ist das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, kann von dieser Regel abgewichen werden. Das gilt übrigens auch in den letzten zwei Monaten eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages.

Fünf Tage extra pro Jahr für Pfadi- und Sportlagerleitende

Wer sich in seiner Freizeit unentgeltlich im Rahmen einer ausserschulischen Jugendarbeit engagiert, hat dafür bis zu einer Arbeitswoche Jugendurlaub zugute. Dies allerdings nur bis zur Vollendung des 30. Altersjahres. Die Extraferienwoche gibt es nicht nur für das Leiten von Pfadfinder­lagern oder Jugend-&-Sport-Kursen, sondern auch für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung. Geregelt ist dies im Obligationenrecht (Art. 329e Abs.1 OR).

Von Gesetzes wegen haben Arbeitnehmerinnen und -nehmer während dieser Aus- und Weiterbildung keinen Anspruch auf Lohn. Ein Lohnanspruch kann jedoch in einem Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden.

(Riccarda Frei)


Informationen

l-gav.ch
seco.admin.ch