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Trotz Mutterschaftsurlaub politisch aktiv sein

Seit dem 1. Juli gilt für Politikerinnen, die gerade Mutter geworden sind, eine neue Regel.

Damit sich eine frischgebackene Mutter von Schwangerschaft und Geburt erholen kann und Zeit hat, sich auf die neuen Lebensumstände einzustellen und eine gewisse Routine zu erlangen, gibt es den Mutterschaftsurlaub. In der Schweiz haben berufstätige Mütter Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Das sowohl bei selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit. Jedoch muss Folgendes erfüllt sein:

  • In den neun Monaten vor der Geburt waren sie bei der AHV versichert.
  • Während der Schwangerschaft haben sie mindestens fünf Monate gearbeitet.
  • Zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes sind sie noch Arbeitnehmerin, selbständig erwerbstätig oder arbeiten im Betrieb ihres Ehemannes mit und erhalten dafür einen Lohn.

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub steht einer frischen Mama auch zu, wenn sie erwerbstätig war, jetzt aber Taggelder von einer Arbeitslosen-, Invaliden-, Kranken- oder Unfallversicherung erhält. Während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs sind die Frauen vom Gesetz speziell geschützt. So darf man sie beispielsweise nicht entlassen. Im Gegenzug dürfen sie während des Mutterschaftsurlaubs aber auch nicht arbeiten. Nicht mal ein bisschen oder ausnahmsweise, sonst verlieren sie den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.

2018 nahm Nationalrätin Irène Kälin mit ihrem Baby an einer Parlamentssitzung teil. Sie löste einen kleinen Skandal, aber auch ein Umdenken aus. (Keystone-sda)

Gut gemeint, aber …

Was zum Schutz der Mütter gedacht ist, brachte Frauen in Bedrängnis, die ein politisches Amt ausüben. Wollten Parlamentarierinnen, Kantons- oder Gemeinderätinnen ihre politischen Aufgaben trotz Baby wahrnehmen, mussten sie auf die Mutterschaftsentschädigung verzichten.

Seit dem 1. Juli 2024 ist dies nicht mehr so. Im Mutterschaftsurlaub stehende Frauen dürfen nun an Sitzungen von Parlamenten und Kommissionen teilnehmen, ohne dass dies als Aufnahme der Erwerbstätigkeit gilt. Diese neue Regelung ist sowohl auf der Gemeinde-, der Kantons- als auch auf der Bundesebene gültig.

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