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Wohnungsnot: Darf jeder Untermieter aufnehmen?

Eine Wohnung zu finden ist in einigen Städten und Regionen der Schweiz gar nicht so einfach. Vor allem nicht, wenn man sie nur für die Dauer einer Saison braucht. Was liegt da näher, als bei einem Kollegen einzuziehen, der bereits am Ort der Begierde lebt?

Wohnt man kostenlos bei der Kollegin, muss die Vermieterin oder der Vermieter dem Einzug nicht vorgängig zustimmen. (Adobe-Stock)

Immobilienspezialisten gehen davon aus, dass die Mieten dieses Jahr um bis zu drei Prozent teurer werden. Dies, weil der Referenzzinssatz gestiegen ist. Übrigens erstmals seit 15 Jahren. Der Referenzzinssatz basiert auf dem durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz und hat massgeblichen Einfluss auf die Mieten. Gleichzeitig wird vielerorts der Wohnraum knapp. Für viele ein guter Grund, ihre Wohnsituation zu überdenken.

Zusammenziehen ist nicht gleich zusammenziehen

Rechtlich macht es einen Unterschied, ob man den Kollegen als Gast oder Untermieter bei sich aufnimmt. Überlässt man einer Person Wohnraum, ohne finanzielle Gegenleistung, handelt es sich um eine Gebrauchsleihe. Gemäss Bundesgericht muss der Mieter die Immobilienbesitzer nicht darüber informieren, wenn er einen Gast aufnimmt. Selbst wenn dieser längere Zeit bleibt. Allerdings kann die Hausverwaltung die Gratis-Überlassung im Mietvertrag explizit ausschliessen.

Beteiligt sich die einzugs-willige Person jedoch finanziell an der Miete oder bezahlt sie diese sogar ganz, wird aus dem Gast ein Untermieter. Dieses Ver-hältnis ist genehmigungspflichtig. Das bedeutet, der Inhaber der Wohnung muss vor dem Einzug informiert werden. Ganz egal, ob die Person als WG-Partner einzieht oder die Wohnung zur alleinigen Benützung übernimmt. Zudem darf das, was einem der Kollege oder die Kollegin bezahlt, nicht höher sein, als die Miete, die man selber dem Vermieter löhnt.

Laut einem weiteren Entscheid des Bundesgerichts muss der Mieter einer Wohnung nicht selbst im Mietobjekt leben. Es sei denn, im Mietvertrag ist die ausschliessliche Nutzung durch den Mieter vereinbart.

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