Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls bedeutet nicht, dass man ständig zu Hause bleiben muss.
Ob Beinbruch, Blinddarmentzündung oder Burnout, wer vom Arzt krankgeschrieben wurde, ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um rasch gesund zu werden und seine Arbeit wieder aufnehmen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass man sich zu Hause einigeln und dort versauern muss. Frische Luft, Bewegung, Abwechslung und soziale Kontakte unterstützen den Heilungsprozesses. Allerdings gilt, nicht zu übertreiben und Aktivitäten mit dem behandelnden Arzt abzusprechen.
An Krücken mit Gipsbein bei einer Grossveranstaltung durch die Menschenmassen zu humpeln, ist definitiv keine gute Idee. Das Risiko zu stolpern, auszurutschen oder im Gedränge umgestossen zu werden und sich weitere Verletzungen zuzuziehen, ist einfach zu gross. Es spricht aber nichts dagegen, mit dem Gipsbein auf einem Liegestuhl am See oder auf einer Bergterrasse das schöne Wetter zu geniessen. Auch spricht, sofern der Behandlungsablauf und der Genesungsverlauf nicht behindert werden, nichts gegen eine Ferienreise. Allerdings muss im Vor-feld eine ärztliche Bescheinigung beim Unfallversicherer eingereicht werden. Dies sollte möglichst frühzeitig erfolgen, da dieser entscheidet, ob Ferien beim jeweiligen Gesundheitszustand zulässig sind oder nicht. Beeinträchtigt die angeschlagene Gesundheit den Ablauf der Ferien nicht grundlegend, leistet die Unfallversicherung für die Dauer der Ferien keine Entschädigung. Das heisst, die Ferientage werden ganz normal vom jährlichen Ferienanspruch abgebucht.
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