Überstunden, Arbeitszeiterfassung und Ferien sind der Grund für viele Anrufe beim Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union. Die HGZ beantwortet solche und andere Fragen von Mitgliedern in diesem Artikel.
Nein. Der Arbeitgeber muss Ihre Arbeitszeit in jedem Fall erfassen, auch wenn die Arbeitszeiten immer etwa gleich sind. Und er muss Ihnen die Aufzeichnungen mindestens einmal im Monat zur Unterschrift geben.
Nein, das stimmt nicht. Eine solche Abmachung ist erst ab einem Bruttolohn von 6750 Franken exklusive Anteil 13. Monatslohn erlaubt.
Ein Ferienbezug vermindert natürlich die Soll-Arbeitszeit. Die Abwesenheitstage sind von der Soll-Arbeitszeit abzuziehen. In diesem Fall berechnet sich die Soll-Arbeitszeit folgendermassen: 31 Kalendertage – 14 Ferientage : 7 Tage (Woche) x 42 Stunden.
In der Regel darf ein Arbeitgeber Minusstunden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Lohn abziehen. Dies, weil der Arbeitgeber die Mitarbeitenden in der Regel zur Arbeit einteilt. Er hat es dann selber zu verantworten, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Minusstunden resultieren. Rechtlich spricht man in diesem Fall von einem Arbeitgeberverzug. Anders kann die Lage allerdings sein, wenn Mitarbeiter Minusstunden aufgrund eigener Wünsche oder aufgrund eigenen Verhaltens zu verantworten haben.
Nein, ihre Kollegin hat gemäss Artikel 17 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr; denn für öffentlich zugängliche Restaurants gilt der L-GAV für das Gastgewerbe und abweichende Vereinbarungen zum Gesamtarbeitsvertrag sind ausschliesslich zugunsten des Mitarbeiters zulässig.
Ja, denn der Mitarbeiter kann jederzeit Auskunft über Arbeits- und Ruhezeiten, Feier- und Ferientage verlangen. Am besten schreiben Sie einen Brief und bitten um Fotokopien der Arbeitspläne und Arbeitszeiterfassung.
Ja, der Arbeitgeber hat Recht. Die Ferien können wegen Krankheit, Militärdienst oder Unfall gekürzt werden, wenn der Mitarbeitende pro Jahr mehr als zwei Monate fehlt. Eine Kürzung von 1/12 erfolgt nur für einen ganzen Monat; der erste Monat der Abwesenheit begründet keine Kürzung. In Ihrem Fall heisst das also, erster Monat = keine Kürzung, zweiter Monat 1/12 Kürzung, dritter Monat 1/12 Kürzung, halber Monat = keine Kürzung.
Nein. Weil Ihre Arbeitseinsätze über einen längeren Zeitraum in einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten, kann der Arbeitgeber nun nicht plötzlich Ihre Einsätze wesentlich reduzieren. Wichtig ist, dass Sie beweisbar, möglichst mit einem eingeschriebenen Brief beim Chef die Beschäftigung im bisherigen Rahmen verlangen.
Grundsätzlich müssen sie versuchen, Vorstellungsgespräche auf die jeweiligen Ruhetage zu legen. Falls dies nicht möglich ist, stehen Ihnen gemäss GAV Art. 20 während der Kündigungsfrist höchstens zwei Tage zu.
(Mario Gsell)
ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel &Gastro Union und beantwortet diese Woche Fragen, wie sie täglich eingehen. Mitglieder der Hotel & Gastro Union können sich bei arbeitsrechtlichen Fragen gratis an den Rechtsdienst wenden.
Tel. 041 418 22 22
Mehr Informationen unter: <link http: www.hotelgastrounion.ch de hgu _blank>www.hotelgastrounion.ch