Mediadaten Données Media Olympiade der Köche

Alle haben Anrecht auf einen 13. Monatslohn

Stecken Sie in einer verzwickten Situation im Betrieb? Die Rechtsberatung der Hotel & Gastro Union weiss Bescheid.

Fragen rund um den 13. Monatslohn werden von Juan Gonzalvez beantwortet. (Unsplash)

Ich habe im Juni eine neue Stelle angetreten. Bekomme ich auch einen 13. Monatslohn?
Ja. Nach L-GAV besteht der Anspruch ab dem ersten Tag der Anstellung (diese muss über die Probezeit hinausgehen). Das gilt auch für gastgewerbliche Angestellte in der Bäckerbranche. Für Bäckereiangestellte beginnt der Anspruch erst nach Ablauf der Probezeit. Im Gastgewerbe haben Sie Anspruch auf einen 13. ab Juni. Bei drei Monaten Probezeit in der Bäckerbranche beginnt der Anspruch ab dem 1. September.

Wie wird der 13. Monatslohn berechnet ?
Der 13. wird wie folgt berechnet: Monatslohn geteilt durch zwölf mal Anzahl der gearbeiteten Monate. Im Beispiel der vorangegangenen Frage wären dies beim  Bäcker vier Monate und beim Mitarbeitenden in der Gastrobranche sieben Monate. 

Ich bin im Stundenlohn angestellt. Bekomme ich auch einen 13. ?
Ja, zusätzlich zu dem abgemachten Stundenlohn muss Ihnen der Chef den 13. jeweils Ende Monat auszahlen. Die Entschädigung beträgt 8,33 Prozent auf den Bruttolohn und muss klar ausgewiesen werden.

Besteht bei Krankheit oder Unfall auch Anspruch auf den 13.  Monatslohn ?
Ja. Der 13. ist integrierter Bestandteil des Bruttolohns. Bei Krankheit oder Unfall (auch langfristig) besteht Anspruch.

(Gabriel Tinguely)


Juan Gonzalvez

Juan Gonzalvez ist Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union. Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um die Arbeitsbedingungen haben und Mitglied der HGU sind, erhalten Sie gratis Rechtsauskunft. Tel. 041 418 22 22