«Neuer Bäcker-GAV stärkt die Work-Life-Balance»

Von klareren Ruhetagsregelungen bis hin zu strikteren Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung – der neue GAV soll den Bäcker-Alltag spürbar verbessern.

Roger Lang, war die Anzahl der Ruhetage bisher im Bäcker-GAV definiert?
Nur sehr schwammig. Es galt lediglich die Fünf-Tage-Woche. Wir haben uns nun auch über die Kompensationsmöglichkeiten und die Auszahlung von nicht bezogenen Ruhetagen am Ende des Arbeitsverhältnisses einigen können.

Wie oft hat ein Mitarbeitender in der Woche frei?
Mitarbeitende haben einen Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Dabei muss mindestens ein ganzer Ruhetag wöchentlich bezogen werden. Der zweite Ruhetag kann auch in Form von zwei halben Tagen gewährt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich auf eine Vier-Tage-Woche zu einigen. Zudem sind pro Kalenderjahr zwölf aufeinanderfolgende ­Ruhetage an Samstagen und Sonntagen zu gewährleisten, es sei denn, es wird vertraglich eine andere Regelung getroffen.

Gibt es Regelungen für den Fall, dass ein Ruhetag auf einen Feiertag fällt?
Pro Jahr besteht ein Anspruch auf sechs bezahlte Feiertage. Es kann entweder ein Feiertag oder ein Ruhetag an einem Tag bezogen werden. Wenn ein Ruhetag nun auf einen Feiertag fällt, ist der nicht bezogene Feiertag anderweitig zu kompensieren.

Gibt es eine Anzahl an Stunden, die Mitarbeitende pro Woche arbeiten müssen, um Anspruch auf die Ruhetage zu haben?
Nein, alle Mitarbeitenden, auch diejenigen mit einem Teilzeitpensum, haben mindestens einen Anspruch auf zwei Ruhetage.

Werden auch die Arbeitspläne besser organisiert?
Ja. Bislang gab es nur eine gesetzliche, aber keine gesamtarbeitsvertragliche Regelung. Diese sah vor, dass der Dienst in der Regel nur eine Woche im Voraus mitgeteilt werden musste. Das bedeutete: Am Montag wusste man, wie man in der kommenden Woche am Montag arbeitet – das bot wenig Planungssicherheit. Um das Privatleben besser planen zu können, muss der Arbeitsplan nun zwei Wochen im Voraus für zwei Wochen erstellt und den Mitarbeitenden bekanntgegeben werden. Bei anderen Bedürfnissen können die Pläne im gegenseitigen Einverständnis angepasst werden.

Wie wird die Arbeitszeit kontrolliert?
Der Arbeitgeber ist schon jetzt verpflichtet, eine Arbeitszeiterfassung zu führen. Alternativ kann nun auch der Mitarbeitende die Arbeitszeit erfassen. Neu ist, dass am Monatsende die Arbeitszeiterfassung dem Mitarbeitenden zugetragen werden muss. Neu besteht zudem auch eine Unterschriftspflicht: Führt der Arbeitnehmer die Erfassung selbst, muss der Arbeitgeber diese am Monatsende unterzeichnen. Umgekehrt muss der Mitarbeitende unterschreiben, wenn der Arbeitgeber die Zeiterfassung übernimmt – voraus­gesetzt, beide sind mit den Eintragungen einverstanden.

Roger Lang ist Leiter Recht, Sozialpolitik & Kampagnen der Union. (zvg)

Die strengere Regelung hilft also bei Unstimmigkeiten?
Genau. Sie sorgt für eine bessere Beweisbarkeit, schafft Transparenz und reduziert Missbrauch. Bei Unstimmigkeiten haben beide Parteien klare Nachweise, die sie zur Klärung heranziehen können.

Gibt es einen Zuschlag für Nachtarbeit?
Ja, es gibt neu für alle Mitarbeitenden einen Nachtzuschlag von 25 Prozent für die Arbeitszeit zwischen 22 und 3 Uhr. Im alten GAV war dieser Zuschlag den gelernten Fachkräften vorenthalten. Das ist eine wichtige Verbesserung, da Nachtarbeit für alle belastend ist und nun anerkannt wird.

Wird die Einhaltung der Regelungen kontrolliert?

Die Kontrollen werden ausgeweitet. Pro Jahr werden 120 Betriebe in der Branche kontrolliert. Wenn dabei Verstösse gegen die neuen Regelungen festgestellt werden, wird der Betrieb mit einer Geldbusse belegt, und die Mitarbeitenden werden über ihre Restansprüche informiert.

(Andrea Decker)


Bäcker-GAV

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesamtarbeitsvertrags ist noch unklar. Der GAV ist erst gültig, wenn der Bundesrat ihn für allgemeinverbindlich erklärt. Die Union hofft, dass dies im ersten Halbjahr 2025 geschieht.


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