Die meisten Anfragen erhält der Rechtsdienst zum Thema Lohn. Die wichtigsten Fragen beantwortet die HGZ in diesem Artikel.
Es gibt verschiedene Mindestlöhne im Gastgewerbe, je nach absolvierter Ausbildung. Für Mitarbeitende ohne Berufsbildung beträgt er 3417 Franken, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung ist er 3618 Franken. Für Mitarbeitende mit zweijähriger Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA) beträgt der Lohn mindestens 3718 Franken. Nach einer dreijährigen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) liegt der Mindestlohn bei 4120 Franken. Mitarbeitende mit einer Berufsprüfung haben mindestens 4824 Franken zugute. Diese Löhne sind für alle Betriebe verbindlich.
In der Produktion liegt der Mindestlohn mit einer zweijährigen Lehre (EBA) bei 3600 Franken und bei der dreijährigen Lehre (EFZ) bei 4000 Franken. Mit einer Berufsprüfung gibt es mindestens 5036 Franken Lohn und mit einer höheren Fachprüfung mindestens 5313 Franken. Im Verkauf beträgt der Lohn 3466 Franken mit einer zweijährigen Lehre (EBA) und 3932 mit einer dreijährigen Lehre (EFZ). Auch hier sind die Löhne allgemein verbindlich.
Ja, der Mindeststundenlohn ergibt sich, wenn man den Mindestmonatslohn durch die Anzahl Monatsstunden teilt. Diese werden bei einer 42-Stunden-Woche nach folgender Formel errechnet: 365 Tage : 7 Tage = 52,14 Wochen : 12 Monate = 4,34 Wochen x 42 Stunden = 182 Monatsstunden.
Ja, in beiden Branchen konnte die Hotel & Gastro Union im Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich einen 13. Monatslohn aushandeln.
Ja, auf diese Zahlung von 2000 Franken ist der 13. Monatslohn in Höhe von 8,33 Prozent entsprechend 166.60 Franken geschuldet.
Ja, der Arbeitgeber handelte korrekt. Gemäss Art. 13 des Bäcker-GAV haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn, wenn das Arbeitsverhältnis im ersten oder bei Ablauf des ersten Dienstjahres endet.
Ja, im Gesamtarbeitsvertrag handelte die Hotel & Gastro Union aus, dass die Mindestlöhne bis 2018 jedes Jahr um 66 Franken steigen. Das heisst, ihr Lohn sollte ab diesem Jahr 66 Franken höher liegen als 2016 und auch im nächsten Jahr nochmals um denselben Betrag steigen.
Die Vereinbarung eines Nettolohnes ist zwar grundsätzlich möglich. Aber es ist dringend davon abzuraten, dies zu tun. Denn es ist fast nicht möglich, einen Nettolohn später auf einen Bruttolohn hochzurechnen.
Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Ohne gegenteilige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderslautende Anweisung des Gastes gehört das Trinkgeld dem Mitarbeiter, der das Trinkgeld in Empfang nimmt.
Die Schlussabrechnung beinhaltet neben der letzten Lohnzahlung auch die Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Fünf Wochen Ferien entsprechen 10,65 Prozent, sechs bezahlte Feiertage entsprechen 2,27 Prozent und der 13. Monatslohn entspricht 8,33 Prozent.
(Mario Gsell)
Stefan Unternährer ist Leiter des Rechtsdienstes der Hotel & Gastro Union und beantwortet diese Woche Fragen, die täglich eingehen. Mitglieder der Hotel & Gastro Union können sich bei arbeitsrechtlichen Fragen gratis an den Rechtsdienst wenden.
Tel. 041 418 22 22
Mehr Informationen unter: <link http: www.hotelgastrounion.ch>www.hotelgastrounion.ch