Bäcker-Confiseur-GAV: endlich fixe Mindestlöhne für Lernende

Höhere Mindestlöhne und ein Nachtzuschlag für alle. Der neue GAV löst die alten Empfehlungen des Arbeitgeberverbands ab.

EFZ-Lernende erhalten im zweiten Jahr mindestens 1050 Franken. (Adobe-Stock)

Der vor rund vier Monaten vereinbarte neue Gesamtarbeitsvertrag GAV für die Bäckerei-Konditorei-Confiseriebranche beinhaltet enorme Fortschritte für die Arbeitnehmenden. Neben wichtigen Regelungen für Ausgelernte widmet sich der GAV explizit dem Berufsnachwuchs und hält in einer Vereinbarung wichtige Punkte fest, die allgemein zu beachten sind.

So beträgt die Probezeit eines Lernenden im Betrieb drei Monate. Sie kann vor ihrem Ablauf durch Abrede zwischen dem Arbeitgeber und dem Lernenden und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise um weitere drei Monate bis auf total sechs Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis bis zum letzten Tag mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

Bei den Mindestlöhnen gab es früher lediglich Empfehlungen. Nun sind sie endlich in einem GAV fixiert. Sie sehen folgendermassen aus: Lernende EBA erhalten im ersten Ausbildungsjahr 850 und im zweiten 950 Franken. Lernenden EFZ stehen im zweiten Jahr mindestens 1050 Franken und im dritten Ausbildungsjahr 1400 Franken zu.

Bei verkürzter Lehre im dritten Jahr 1400 Franken Lohn

Bei einer verkürzten EFZ-Grundbildung für EBA-Absolventen oder Inhabern eines Mittelschulabschlusses werden im zweiten Lehrjahr mindestens 1200 und im dritten 1400 Franken ausbezahlt. Wer der Grundbildung eine Zusatzlehre Produktion anhängt, verdient mindestens 1400 Franken. Für alle Lernenden gilt: Es gibt einen 13. Monatslohn.

«Mit diesem GAV wird die Branche für den Nachwuchs attraktiver»

Pirmin Corradini, Präsident Berufsverband Bäckerei & Confiserie

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) beträgt 42 Stunden. Essens- und Pausenzeit gelten nicht als Arbeitszeit, sofern sich der Lernende nicht zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Der Besuch der Berufsfachschule, interkantonaler Fachkurse, überbetrieblicher Kurse sowie die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen gelten als Arbeitszeit. Liegt im Betrieb viel Arbeit vor, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Allerdings erst für Lernende, die das sechzehnte Altersjahr vollendet haben. Neu müssen die Arbeitgeber sowohl den Ausgelernten als auch den Lernenden die Arbeitspläne frühzeitig bekannt geben. Und zwar zwei Wochen im Voraus für zwei Wochen. Der Arbeitgeber ist neu überdies verpflichtet, eine Arbeits-zeitkontrolle zu führen. Der Lernende kann seine Arbeits- und Ruhezeiten jederzeit einsehen und prüfen. Apropos Ruhezeiten: Pro Woche besteht ein Anspruch auf zwei Tage. Mindestens ein ganzer Tag muss zwingend bezogen werden.

25 Prozent Lohnaufschlag bei Nachtarbeit

Lernende, die Nachtarbeit leisten, erhalten neu einen Nachtzuschlag von 25 Prozent für die Arbeitszeit zwischen 22 und 3 Uhr. Was die Ferien anbelangt: Sie haben einen Anspruch auf fünf Wochen pro Jahr. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt. Er nimmt dabei auf die Wünsche des Lernenden so weit Rücksicht, als es mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

(Jörg Ruppelt)


Wann tritt der Bäcker-GAV in Kraft?

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesamtarbeitsvertrags ist derzeit noch unklar. Der GAV ist erst gültig, wenn der Bundesrat ihn für allgemeinverbindlich erklärt. Auf einen Entscheid aus ­Bundesbern warten die Sozialpartner Schweizer Bäcker-Confiseure SBC, Hotel & Gastro Union, Unia und Syna. Sie hoffen, die Allgemeinverbindlichkeit im ersten Halbjahr 2025 zu erhalten.


Mehr Informationen unter:

hotelgastrounion.ch