Im Kanton Graubünden sorgt ein Fleisch-Deklarations-Skandal derzeit für grosses Aufsehen. Dieser rückt das Thema Lebensmitteldeklaration verstärkt ins Rampenlicht.
Ob Restaurant, Bäckerei oder Metzgerei: Wer Esswaren produziert und verkauft, trägt eine grosse Verantwortung. Dies sowohl für die Gesundheit der Menschen, welche die Produkte kaufen und verzehren, als auch für das Vertrauen, das sie dem Hersteller und dessen Produkten schenken. Dieses Vertrauen hat sich die Metzgerei der Justizvollzugsanstalt JVA Realta verspielt. Sie deklarierte den Inhalt ihrer Fleischprodukte nicht korrekt.
Wie Analysen des kantonalen Lebensmittelinspektorats Graubünden ergaben, enthielten manche Würste mehr Schweinefleisch als ausgewiesen wurde oder dessen Nennung fehlte ganz. Selbst als Rindfleisch deklarierte Produkte wiesen gemäss Medienmitteilung «teilweise einen sehr hohen Schweinefleischanteil auf».
Von den falschen Deklarationen betroffen waren die Kundschaft des Hofladens der JVA Realta und die Mitarbeitenden und Insassen der Justizvollzugsanstalten Realta und Cazis Tignez, beide in Cazis/GR.
Aufgeflogen ist die Falschdeklaration wegen einer Anzeige. Eingereicht wurde diese von mehreren Insassen – darunter von einem, der in der Metzgerei arbeitete. Die Bündner Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren wegen Urkunden- und Warenfälschung eröffnet. Die Metzgerei bleibt bis auf Weiteres geschlossen. Der für die Metzgerei verantwortliche Mitarbeiter ist freigestellt. Das Fleisch für die JVA wird derzeit nur von externen Lieferanten bezogen.
Auch im Gastgewerbe gibt es immer wieder Fälle von falschen Deklarationen. Nicht alle sind bewusste Betrügereien, sondern oft das Ergebnis von Unwissenheit, Ungenauigkeit oder Unterlassung. Trotzdem muss man sich bewusst sein: Bereits wer irgendein Trockenfleisch ins Brötli legt und es als Bündnerfleisch-Sandwich verkauft, macht sich strafbar.
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Restaurants müssen die Herkunft von Fleisch und Fisch auf der Speisekarte oder einem Plakat deklarieren. Auch muss über das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren immer schriftlich informiert werden. Letzteres gilt besonders für Bäckereien. Auf die schriftliche Angabe von Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, darf nur verzichtet werden, wenn schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass diese Informationen mündlich eingeholt werden können. Diese Informationen müssen dem Bedienpersonal schriftlich vorliegen oder Koch und Bäcker können sie unmittelbar erteilen.
Quelle: Amt für Lebensmittel-sicherheit und Tiergesundheit Graubünden, Checkliste: Kennzeichnung von offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln.