Das Gesetz schreibt Pausen vor. Diese müssen gewährt und eingehalten werden. Weniger klar ist das Gesetz, wenn es um WC- und Rauchpausen geht.
Ein Gerichtsentscheid gab kürzlich zu reden. Eine Firma im Kanton Neuenburg verlangt, dass ihre Angestellten für jeden Gang zur Toilette ausstempeln. Das zuständige kantonale Amt für Arbeitsbedingungen verbot diese Praxis. Es war der Ansicht, dass Mitarbeitende zu wenig Flüssigkeit zu sich nehmen würden, um WC-Gänge zu vermeiden. Dies könne zu körperlichen Störungen führen. Das Amt war der Meinung, dass Arbeitsunterbrechungen, welche zur Erfüllung physiologischer Bedürfnissen notwendig sind, nicht als Pausen betrachtet werden dürfen. Die Firma sah das anders, zog vor Gericht und bekam Recht.
Das Kantonsgericht befand: Es sei im Sinn der Gleichbehandlung sämtlicher Mitarbeitenden, wenn alle bei Arbeitsunterbrüchen ausstempeln müssen. Dadurch werde es egal, wer wie oft und wie lange aufs WC oder zum Rauchen gehe. Der Arbeitgeber dürfe daher verlangen, dass für WC-Besuche ausgestempelt wird. Es wird in der Praxis aber Usus bleiben, dass Toilettengänge weiter in der Arbeitszeit erledigt werden dürfen.
Für Rauchpausen gilt grundsätzlich dasselbe. Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied: Den WC-Besuch darf der Arbeitgeber nicht verbieten, Rauchpausen hingegen schon.
Keine Wahl hat der Arbeitgeber, wenn es um die Arbeitspause geht. Sie muss gewährt werden und ist nur eine Pause, wenn der oder die Angestellte den Arbeitsplatz verlassen darf. Wenn nicht, gilt diese Zeit nicht als Pause, sondern als Arbeitszeit.
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ch.ch (Rubrik Arbeitszeit)