Das gilt bei Polizeikontrollen

Wohl niemand wird gerne von der Polizei angehalten und kontrolliert. Besonders nicht, wenn ihm oder ihr eine Alkoholprobe droht.

Wer regelmässig bis spät in die Nacht arbeitet, kann schon mal in eine Polizeikontrolle geraten und gebeten werden, ins «Röhrli zu pusten». Einer Atem­alkoholprobe unterziehen darf die Polizei folgende Personen:

- Fahrzeugführer inklusive Fahrrad- und E-Trottinettfahrer,

- alle in Frage kommenden Personen, wenn unklar ist, wer am Steuer eines Fahrzeugs    sass,

- alle direkt oder indirekt an Unfällen beteiligten Personen.

Wer kontrolliert wird, muss die Weisungen der Polizei befolgen, denn er hat eine Mitwirkungspflicht. Personen, die sich den Massnahmen zur Beurteilung ihrer Fahrfähigkeit widersetzen, machen sich strafbar.

Recht, die Aussage zu verweigern

Auch die Polizei hat Pflichten. Sie muss die zu kontrollierende Person über die Folgen einer Nichtkooperation informieren sowie eine allfällige Alkoholkontrolle genau dokumentieren. Obschon eine Mitwirkungspflicht gilt, behält man das Recht, seine Aussage zu verweigern. Auch ist es rechtens, eine Atem­alkoholprobe abzulehnen. Falls eine zu kontrollierende Person die Atemalkohol­probe verweigert, kann die Polizei bei Bedarf eine Blutalkoholprobe anordnen. Neben der Zwangsblutspende muss die besagte Person mit dem Entzug des Führerausweises sowie mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Denn die Vereitlung von Massnahmen, die der Feststellung der Fahrunfähigkeit dienen, ist strafbar.

Die Polizei darf die Fahrtüchtigkeit mit Atem- und Bluttest prüfen. (Adobe-Stock)

Zwangsmassnahme

Bei der Blutalkoholprobe handelt es sich, weil Blut abgenommen werden muss, um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Zuständig für die Anordnung einer solchen Zwangsmassnahme sind die Staatsanwaltschaft und Gerichte. Seit 1. Januar 2024 besteht allerdings eine neue gesetzliche Grundlage, welche die Polizeibeamten dazu ermächtigt, Blutalkoholproben in eigener Kompetenz anzuordnen.

Übrigens: die kontrollierte Person selbst hat ebenfalls das Recht, eine Blutalkoholprobe zu verlangen. Davon kann sie beispielsweise Gebrauch machen, wenn sie das Ergebnis einer gemachten Atem­alkoholprobe anzweifelt.

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