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Kündigen als Schutzmassnahme

Mitarbeitende entlassen, weil sie regelmässig Drogen oder Alkohol konsumieren, ist nicht einfach, aber unter bestimmten Umständen durchaus möglich.

Regelmässiges Trinken allein ist noch kein Kündigungsgrund. (Adobe-Stock)

In der Schweiz konsumieren rund 85 Prozent der über 15-jährigen Bevölkerung regelmässig Alkohol. Pro Kopf werden jährlich 59,5 Liter Bier, 37,2 Liter Wein, 3,7 Liter Spirituosen und 1,3 Liter Obstwein getrunken. Rein theoretisch würde das bedeuten, dass jeder über 15-Jährige in der Schweiz täglich 2,8 Deziliter eines alkoholhaltigen Getränks konsumiert.

Der Chef darf den Konsum am Arbeitsplatz verbieten

Was jemand in der Freizeit zu sich nimmt, ist Privatsache. Es sei denn, die Person konsumiert illegale Substanzen oder setzt sich alkoholisiert ans Steuer. Am Arbeitsort sowie während der Arbeitszeit sieht das anders aus. Der Chef darf den Konsum alkoholischer Getränke auf dem ganzen Betriebsgelände verbieten.

Dieses Verbot darf der Arbeitgeber sogar auf die Zeit vor dem Arbeitsbeginn und während der Pausen ausweiten. Das allerdings nur bei Angestellten, bei denen es aus Sicherheitsgründen unabdingbar ist, dass sie nüchtern und voll leistungsfähig sind. Das trifft zum Beispiel auf den Chauffeur des Hotelbusses zu.

Sucht ist kein Kündigungsgrund

Verhält sich am Arbeitsplatz jemand so, dass anzunehmen ist, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, müssen seine Vorgesetzten rasch reagieren. Entweder wird dieser Person eine Arbeit zugeteilt, bei der sie sich und andere nicht gefährden kann oder sie wird zum Ausnüchtern nach Hause geschickt. Sollte dieses Verhalten mehrfach vorkommen, sind Fingerspitzengefühl und ein klärendes Gespräch nötig.

Eine Alkohol- oder Drogensucht ist eine Krankheit. Deshalb gilt für Angestellte, bei denen diese Sucht diagnostiziert wurde, der bei Krankheitsfällen übliche Kündigungsschutz.

Eine Kündigung kann jedoch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber damit seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Dies ist der Fall, wenn eine Person unter Alkohol- oder Drogeneinfluss im Betrieb ausfällig geworden ist, Teamkollegen und Gäste beleidigt, bedroht oder sogar angegriffen hat. Oder wenn sie eine akute Gefahr für den Betrieb und sich selbst darstellt.

(Riccarda Frei)


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