Für viele Gastgewerbler ist das Arbeiten im Ausland ein wichtiger Schritt auf ihrem beruflichen Weg. Für etliche wird die AHV dabei zur Stolperfalle.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche die Schweiz verlassen, sind der obligatorischen AHV nicht mehr unterstellt. Das bedeutet, dass sie im Versicherungsfall nur Teilrenten erhalten. Diese basieren dann nur auf den Beitragsjahren und Beiträgen, die in der Schweiz geleistet wurden.
Wer seinen Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA*-Staates hat, kann unter gewissen Bedingungen der freiwilligen Versicherung beitreten und so seine Ansprüche erhöhen. Dazu muss man eine Beitrittserklärung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf oder bei der Schweizer Botschaft respektive beim Schwei-er Konsulat in dem Land, in das man gezogen ist, einreichen. Das dafür nötige Formular ist erhältlich unter zas.admin.ch.
Die Beitrittserklärung muss innert eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht worden sein. Als erwerbstätige Person bezahlt man dann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 10,1 Prozent des Erwerbseinkommens. Zudem werden Verwaltungskosten in Höhe von fünf Prozent der geschuldeten Beiträge erhoben.
Wer hingegen in der EU oder einem EFTA-Land arbeitet, untersteht den Sozialversicherungen dieses Staates. Unter europa.eu gibt es Informationen über die Sozialversicherungssysteme.
Beiträge, die in der Schweiz in die AHV bezahlt wurden, können nicht ins Sozialsystem eines EU- oder EFTA-Staates überwiesen werden. Die Beiträge bleiben aber erhalten, und es besteht das Anrecht auf eine Teilrente aus der Schweiz. Im Klartext: Jemand, der beispielsweise in der Schweiz, in Italien und Norwegen je mindestens ein Jahr lang gearbeitet hat, erhält im Alter von jedem Land eine separate Rente. Unabhängig von seinem aktuellen Wohnort. Wie hoch diese Renten sind, hängt von der Höhe der jeweils geleisteten Beiträge ab.
(rif)
*Die EFTA-Länder sind: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.