Einzelne Verhaltensweisen, die Mobber an den Tag legen, können durchaus strafbar sein. Allerdings muss das Mobbingopfer den Mut aufbringen, seine Peiniger – und vielleicht sogar den eigenen Arbeitgeber – anzuzeigen.
Die Stellenvermittlungsplattform Stepstone hat die Attraktivität von Arbeitsplätzen und Arbeitgebern untersucht. Dabei wurde festgestellt: Geringe Bezahlung sowie schlechtes Arbeitsklima und unangenehme Kollegen sind die mit Abstand am häufigsten genannten Kündigungsgründe. Die Bezeichnung «unangenehme Kollegen» dürfte dabei eine Verharmlosung eines sehr fiesen Verhaltens namens Mobbing sein.
Mobbing verletzt die persönliche Integrität eines Menschen. Es gibt verschiedene Mobbinghandlungen. Sie reichen von gezielter Ausgrenzung und Angriffen auf das soziale Ansehen über Schikanen bis hin zu Drohungen und sogar körperlichen Angriffen. Gemäss der Plattform Ylex.ch gibt es keinen eigentlichen Strafrechtsbestand für Mobbing. Einzelne Handlungen wie üble Nachrede, Verleumdung, Drohungen, Belästigungen oder Tätlichkeiten sind jedoch Straf-tatbestände. Sie können angezeigt werden.
Allerdings sind viele Mobbingopfer psychisch so zermürbt oder gesundheitlich angegriffen, dass ihnen Kraft und Mut fehlen, sich zu wehren und rechtliche Schritte einzuleiten. Dabei könnten sie nicht nur ihre Peiniger zur Rechenschaft ziehen, sondern auch ihre Arbeitgeber. Diese sind gesetzlich verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Integrität der Mitarbeitenden zu ergreifen.
Ob als Opfer oder als Arbeitgeber, der Mobbing in seinem Betrieb unterbinden möchte, das Aufsuchen einer Mobbingpräventions- und -beratungsstelle lohnt sich. Opfer erhalten Unterstützung und Arbeitgebern wird gezeigt, wie sie sich bei Mobbingverdacht verhalten sollten und wie sie in ihrem Betrieb eine tragfähige Konfliktkultur aufbauen.
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