Seit dem 1. September gilt das neue Datenschutzgesetz. Unter anderem regelt es den Datenschutz am Arbeitsplatz.
Wer Personendaten bearbeitet, muss die betroffenen Personen angemessen darüber informieren. Das gilt nicht mehr nur, wenn es um besonders schützenswerte Daten geht. Auch werden Verstösse nun härter bestraft.
Das neue Datenschutzgesetz legt unter anderem fest, wie Arbeitgeber mit den Daten ihrer Mitarbeitenden umzugehen haben. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten angemessen über die Beschaffung der Personendaten informieren. Zudem müssen sie diese darüber aufklären, wofür der Arbeitgeber die Daten der Mitarbeitenden braucht und wem er diese allenfalls bekannt gibt.
Hat ein Unternehmen mehr als 250 Mitarbeitende, muss es ein Bearbeitungsverzeichnis führen. In dieses Verzeichnis gilt es, die bearbeiteten Personendaten wie Lohninformationen, Rekrutierungsunterlagen oder Beurteilungsdokumente aufzunehmen. Auch muss vermerkt werden, wie lange die Firma die Personendaten aufbewahrt. Bearbeitet ein Unternehmen besonders schützenswerte Personendaten oder führt es ein Profiling mit hohem Risiko durch, muss es unabhängig von seiner Grösse ein Bearbeitungsverzeichnis führen.
Vor der Einführung des neuen Datenschutzgesetzes betrug die maximale Busse für Verstösse 10 000 Franken. Heute sind es 250 000 Franken. Haftbar sind grundsätzlich die für die Datensammlung verantwortlichen Personen und nicht das Unternehmen.
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