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Sextortion ist kein Kavaliersdelikt

Bei Sextortion behauptet jemand, Bildmaterial zu besitzen, welches die angeschriebene Person nackt oder beim Sex zeigt. Es wird gedroht, dieses zu veröffentlichen, wenn kein Geld fliesst.

Opfer von Sextortion: Der Schreck sitzt tief, die Scham auch. (Adobe-Stock)

Es gibt verschiedene Formen von Sextortion. Ein Ex-Partner droht mit der Veröffentlichung intimer Fotos. Hacker infizieren einen Computer mit einem Schadenprogramm, das Zugriff auf die Webcam hat und heimliche Aufnahmen macht. Die neue Social-Media-Bekanntschaft verführt einen beim Videochat, der ohne Zustimmung aufgenommen wird, zu intimen Handlungen.

Egal, über welchen Weg Sextortion stattfindet, es ist strafbar. Mögliche Straftatbestände sind Erpressung, Verleumdung, Nötigung, Pornografie sowie Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.

Anzeigen statt bezahlen

Scham und die Angst vor dem Gesichtsverlust dürfen nicht dazu führen, dass die gestellten Geldforderungen bezahlt werden. Es gibt nämlich keine Garantie, dass die Erpressung nach einer Bezahlung aufhört. Besser ist es, sich an die Kantonspolizei zu wenden und eine Anzeige wegen Sextortion zu machen.

Die Polizei rät Betroffenen, alle Nachrichten, Chatverläufe und Bilder als Beweismaterial zu sichern und den Kontakt zum Erpresser sofort abzubrechen. Sollten bereits Fotos und Videos veröffentlicht worden sein, kann bei den Plattformbetreibern die umgehende Löschung der sexuellen Inhalte verlangt werden. Wer informiert werden will, wenn neue Videos hochgeladen werden, kann einen «Google Alert» mit seinem Namen einrichten.

(rif)


Mehr Informationen unter:

lex4you.ch

www.google.ch/alerts