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Vergewaltigung wird neu definiert

Am 1. Juli tritt das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Als Zeichen der Ablehnung gilt nicht mehr nur das gesprochene «Nein», sondern auch der Schock­zustand eines Opfers.

Der Bundesrat hat per 1. Juli die Einführung des «Nein heisst Nein»-Grundsatzes beschlossen. Nach bisherigem Recht liegt eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung erst vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird. Das heisst, wenn der Täter das Opfer bedroht oder Gewalt ausübt. Neu ist diese Voraussetzung nicht mehr notwendig.

Freezing gilt als Ablehnung

Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegen nun bereits vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit dessen Handlung nicht einverstanden ist und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt.

Opfer von Übergriffen leiden oft noch Jahre nach der Tat. (Adobe-Stock)

Als Zeichen der Ablehnung gilt jetzt – neben Worten und Abwehrgesten – auch der Schockzustand des Opfers, das sogenannte Freezing. Das bedeutet: Erstarrt das Opfer vor Furcht und kann sich deshalb nicht ablehnend äussern oder körperlich zur Wehr setzen, wird der Täter in Zukunft ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung bestraft. Überdies umfasst der Tatbestand der Vergewaltigung künftig nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch andere sexuelle Handlungen.

Rückfälle verhindern

Die Prävention spielt im neuen Sexual­strafrecht eine wichtige Rolle. Neu können auch Personen, die der sexuellen Belästigung beschuldigt werden, zur Teilnah-me an einem Lernprogramm verpflichtet werden.

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